Satzung

HIer finden Sie die aktuelle Satzung als Text und als pdf.  UBI-OWL ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Paderborn eingetragen und vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt.

Die Gründung Frederick Lüke, Luka Schütte, Christian Burkert, Matthias Schmitt, Uli Mertens, Johannes Menze, Andreas Moese, Norika Creuzmann
Die Gründung
v.l.Frederick Lüke, Luka Schütte, Christian Burkert, Matthias Schmitt, Uli Mertens, Johannes Menze, Andreas Moese, Norika Creuzmann

Satzung Umwelt-Bildungs-Initiative OWL e.V. (UBI)

Präambel

Im Bewusstsein, dass das Naturerbe uns als gegenwärtig lebenden Menschen nur anvertraut und die Erde von unseren Kindern geborgt ist,

– im Wissen, dass mit dem Eggegebirge, der Sennelandschaft und dem Teutoburger Wald teils unberührte, bundesweit einmalige Natur- und Lebensraum mit einer außerordentlichen Artenvielfalt mit über 5000 Tier – und Pflanzenarten, und einzigartigen Biotopen Teil unserer Heimat ist,

– im Wissen, dass die Bundesrepublik Deutschland das UN-Übereinkommens über die biologische Vielfalt ratifiziert und eine Nationale Strategie zum Schutz und der Bewahrung der Biodiversität beschlossen hat,

– im Wissen, dass unsere Gesellschaft angesichts der Herausforderungen, aktuellen Umweltprobleme zu lösen und unsere natürlichen Lebensgrundlagen zu sichern, auf die Ideen und das kreative Handeln Aller angewiesen sind,

– im Bewusstsein, dass dafür eine vielfältige und altersadäquate Umweltbildung die beste Basis legt, wenn sie Talente, Potenziale und Gestaltungskompetenzen, insbesondere die der nachwachsenden Generation, fördert und entwickelt,

aus dieser Verantwortung und diesem Wissen heraus handeln die Mitglieder und schließen sich zur Umwelt-Bildungs-Initiative OWL zusammen.

 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Umwelt-Bildungs-Initiative OWL“, abgekürzt: UBI.

Er ist beim Amtsgericht Paderborn unter der Nummer VR 3163 in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“).

Er hat seinen Sitz in Bad Lippspringe.

Ziele und Zweck

  • Ziel und Zweck der UBI ist, einen verantwortungsbewussten Umgang mit der Umwelt und den natürlichen Ressourcen zu vermitteln. Ausgangspunkt ist die Natur als Erfahrungs- und Erlebnisort. Leitbild der UBI ist die Bildung für nachhaltige Entwicklung, die über die ökologische Dimension auch soziale, politische und kulturelle Aspekte umfasst.
  • Bildung für nachhaltige Entwicklung zielt darauf,  Menschen Fähigkeiten mit auf den Weg zu geben, die es ihnen ermöglichen, aktiv und eigenverantwortlich die Zukunft mit zu gestalten. Emotionale und handlungsbezogene Elemente spielen hierbei eine entscheidende Rolle. Die Aufgaben und Ziele der UBI sind vor allem bei Teilnehmer*innen an Bildungsveranstaltungen
  • das Verständnis für die vielfachen, wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen Mensch und Umwelt zu wecken,
  • ihnen kreative und ästhetische Zugänge zu Umwelt und Natur zu eröffnen,
  • die Umwelt, Natur und Kultur spannend und verständlich, hautnah und begreifbar erklären,
  • die Natur als Gesundheitsraum wahrzunehmen,
  • ihr Bewusstsein für umweltgerechte und zukunftsfähige Lebensstile zu schärfen,
  • ihre Reflexion zu fördern, dass sie Umweltschäden sowohl selbst verursachen als auch von ihnen betroffen sind und dass eine intakte Umwelt zum persönlichen Wohlbefinden beiträgt sowie Gesundheitsgefährdungen vermeidet,
  • sie zu befähigen, dass aktiv am gesellschaftlichen Debatte über die nachhaltige Entwicklung teilzuhaben (Partizipation) und sie mitgestalten zu können (Gestaltungskompetenz)
  • und den Unterricht an Schulen auf der Grundlage der aktuellen Lehrpläne zu bereichern
  • Der Vereinszweck wird durch vielgestaltige Bildungs – und Freizeitangebote, mit öffentlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Veranstaltungen zu Umwelt-, Landschafts-, Natur- und Artenschutz, durch praktische Natur- und Umweltschutzarbeit und durch die Förderung sonstiger Naturschutzmaßnahmen verwirklicht.
  • Zur Förderung seiner Ziele bringt sich UBI in gesellschaftliche Prozesse ein und beteiligt sich an Aufbau und Weiterentwicklung von Netzwerken. UBI arbeitet mit Schulen, Kindergärten, Verbänden, Vereinen und Initiativen des Natur- und Umweltschutzes zusammen und kann mit Institutionen des Landes Nordrhein-Westfalens kooperieren.                                                                                                                                                                              Mitgliedschaft                                                                                                                      
  • Die Mitglieder setzen sich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben und die Einhaltung der Ordnung des Vereins ein. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Die Vereinsarbeit wird durch Menschen aus allen Bildungsbereichen mitgestaltet.
  • Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand, der darüber mit Mehrheit entscheidet.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder bei einjährigem Verzug der Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
  • Der Austritt kann nur schriftlich zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden Beiträge und Zuschüsse nicht erstattet. Die aus der Mitgliedschaft erworbenen Rechte und Ansprüche erlöschen.
  • Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung                                                                                                                                                           Organe und Beschlüsse                                                                                                  
  • Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  • Beschlüsse werden in allen Vereinsgremien in der Regel mit der einfachen Mehrheit getroffen, wobei die Anzahl der Ja-Stimmen die Anzahl der Nein-Stimmen bzw. die der Enthaltungen übertreffen muss. Bei allen Wahlen der Vorstandsmitglieder ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nötig. Ein Auflösungsbeschluss bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
  • Die bei Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der jeweiligen Versammlungsleitung und Schriftführer*in zu unterschreiben.                                                                                                                                                                                                                            Mitgliederversammlung                                                                                                     
  • Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich und wird durch den Vorstand geleitet.
  • Die Einberufung durch den Vorstand erfolgt per Email unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen mit Angabe der Tagesordnung und vorliegender Anträge des Vorstandes, insbesondere der Rechenschafts- und Finanzberichte. Auf Wunsch bekommen Mitglieder die Unterlagen per Post.
  • Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung sollten mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in schriftlicher Form vorliegen. Sie werden den Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung per E-Mail zugeleitet. Initiativanträge auf der Mitgliederversammlung bedürfen der Aufnahme in die Tagesordnung.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn fristgerecht eingeladen und ein Zehntel der Mitglieder erschienen ist.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen. Der Antrag muss außerdem einen Beschlussvorschlag sowie dessen Begründung einschließlich der Dringlichkeit enthalten.
  • Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
  • die grundsätzliche Entscheidungen der Vereinspolitik
  • die Wahl und Abwahl des Vorstandes,
  • die Beauftragung und Wahl der Projektkoordinatorin bzw. des Projektkoordinators,
  • die Wahl von zwei Kassenprüfer*innen,
  • Entgegennahme des inhaltlichen Rechenschaftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
  • Entgegennahme des Finanzberichtes des Vorstandes und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer*innen und der Entlastungsbeschluss,
  • letzte Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern,
  • Beschlüsse über den Mitgliedsbeitrag, Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung                                                                                                                                                                                                                                               Vorstand                                                                                                                                         
  • Der Vorstand besteht aus
  • zwei gleichberechtigten Sprecher*innen
  • der/dem Kassierer*in.
  • der/dem Schriftführer*in
  • der/dem Projektkoordinator*in

Schriftführer*in und Projektkoordinator*in sind beratende, aber nicht stimmberechtigte Mitglieder im Vorstand. Der Vorstand entscheidet mit Mehrheit.

  • Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre bis zum Ablauf der jährlichen Mitgliederversammlung. Nach zwei Wiederwahlen ist ein Wechsel im Vorstandsamt anzustreben.
  • Die gewählten Sprecherinnen und Sprecher sowie der Kassierer/die Kassiererin sind im Sinne des § 26 BGB zur Vertretung des Vereins berechtigt. Es gilt das Vier-Augen-Prinzip. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte, die Ausführung der von Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse und die Außenvertretung.
  • Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus oder wird abgewählt, kann die nächstmögliche Mitgliederversammlung eine Person für den Rest der Amtszeit nachwählen.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse können auch auf schriftlichem Weg gefasst werden, sofern nicht wenigstens zwei Vorstandsmitglieder diesem Verfahren widersprechen.
  • Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung zur Kenntnis vorgelegt wird.                                                                                                                                                               Finanzwesen                                                                                                                                
  • Der Verein finanziert die Durchführung seiner Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Spenden, Schenkungen, Sachleistungen, Umlagen und aus sonstigen Fördermitteln, soweit sie dem gemeinnützigen Zweck des Vereins nicht widersprechen.
  • Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe, Fälligkeit und Art der Vereinnahmung von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  • Verantwortlich für die Finanzen ist in erster Linie die/der Kassierer*in. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Jede Vorstandstätigkeit im Verein ist ehrenamtlich. Auslagen ehrenamtlich tätiger Mitglieder können in nachgewiesener Höhe erstattet werden.                                                                                                                                                                                                                              Gemeinnützigkeit

(1)        UBI verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)        Er ist selbstlos tätig, überparteilich, überkonfessionell; der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)        Seine Mittel dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)        Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.                                                                                                                                                                                                                                                        Datenschutz und Transparenz

Der Verein führt eine Mitgliederliste. Es gelten die Bestimmungen des aktuellen Datenschutzgesetzes NRW.

Basisdemokratie, Transparenz und Offenheit sind die Grundlagen der Vereinsarbeit. Alle Sitzungen und Versammlungen sind im Grundsatz öffentlich. Die Mitarbeit und Mitsprache aller interessierten Menschen im Sinne der Offenheit ist ausdrücklich erwünscht.

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Vogelpflegestation Essenthoer Mühle e.V.“ Essenthoer Mühle, 34431 Marsberg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.                                                                                                                                  Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzungsänderung tritt am  17. Februar 2015  durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.

Satzung UBI _final 17.02.2015 (2)

Der Natur auf der Spur